Satzung
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Babymassage und Kindermassage
(Satzung festgelegt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.03.2022)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Babymassage und Kindermassage e. V.“; abgekürzt „DGBM
® e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Offenburg. Er ist national tätig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg unter der Registriernummer VR 470 909 eingetragen.
Der Name hat den Zusatz „e.V.“ und ist gleichzeitig eine geschützte Wortmarke.
§ 2 Zweck und Zielsetzung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politisch und religiös unabhängig.
(1a) Die Deutsche Gesellschaft für Babymassage und Kindermassage e.V. ist ein nationaler Zweig der internationalen Gesellschaft für Babymassage (IAIM) und erkennt deren Satzung an.
(2) Der Verein hat das Ziel, die Bildung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet durch die Babymassage und Kindermassage zu fördern und somit durch sein Wirken einen gesellschaftlichen Beitrag zu früher Prävention für Babys, Kinder und deren Eltern/ Bezugs-personen zu leisten.
(2a) Abgeleitet aus der internationalen Visionsaussage und konform der in Deutschland formulierten Präventionsrichtlinien zum Schutz von Kindern, sieht die DGBM ® e.V. ihre Aufgabe darin, liebevolle grenzachtende Berührung und Kommunikation zwischen Babys, Kindern und ihren Eltern/ Bezugspersonen zu fördern.
(2b) Dazu werden im Verein Trainer*innen und Kursleiter*innen nach festen (inter-/nationalen) Qualitätsstandards darin weiter- bzw. fortgebildet, das präventive und bindungsförderliche Konzept durch niederschwellige öffentlich zugängliche Babymassage- und Kindermassage-Kurse an Babys, Kinder und deren Eltern/ Bezugspersonen weitergeben zu können.
(3) Der Verein hat die Aufgabe, die (inter-/nationalen) Programme zu schützen.
(3a) Die Babymassage ist ein festgelegtes IAIM Programm und darf nicht verändert werden.
(3b) Die Kindermassage ist ein festgelegtes DGBM ® e.V. Programm und darf nicht verändert werden.
(3d) Das Hinzunehmen von anderen Maßnahmen oder Methoden, um die Beziehung zwischen Eltern und Kind zu stärken und Prävention zu fördern kann die Mitgliederversammlung beschließen. Maßnahmen/ Methoden die zusätzlich zum Programm angeboten werden, sollten nicht im Gegensatz zu unserer Haltung im Verein stehen und können von fachlich qualifizierten Kursleitungen in Eigenverantwortung ergänzt werden.
(3c) Diese Programme finden unter präventiven, bindungsfördernden, kompetenzstärkenden und entwicklungsfördernden Aspekten statt.
(4) Die Deutsche Gesellschaft für Babymassage und Kindermassage sieht ihre Aufgabe darin, liebevolle Berührung und Kommunikation durch Bewusstseinsbildung, Fortbildung und Forschung zu fördern, damit Eltern, Bezugspersonen und Kinder in der ganzen Welt geschätzt, geliebt und respektiert werden.
(5) Der Verein legt konzeptionell besonderen Wert auf die Wahrung persönlicher Grenzen und bekennt sich zur Initiative „Kein Raum für Missbrauch“ des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und lehnt jede Form von sexualisierter Gewalt ab. Die Kurse sollen dementsprechend ein sicherer Ort für alle Teilnehmenden sein. Babys/ Kinder und auch Eltern/ Bezugspersonen haben ein Recht auf Achtung und Wahrung ihrer persönlichen Grenzen und sind vor jeglicher Form von Gewalt zu schützen.
(5a) Eltern sind nach Definition des Vereins leibliche, Adoptiv- und Pflegeeltern.
(5b) Bezugspersonen sind nach Definition des Vereins diejenigen, die sich in Abwesenheit der Eltern und mit deren Einverständnis um das stetige Wohl des Kindes kümmern.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(1a) Als ordentliche Mitglieder werden Kursleiter*innen für Babymassagekurse aufgenommen, die eine anerkannte Fort-/ Weiterbildung der Internationalen Gesellschaft für Babymassage (IAIM) absolviert haben. Ordentliche Mitglieder sind Kursleiter*innen im Zertifizierungsprozess oder mit Zertifikatsabschluss.
(1b) Als ordentliche Mitglieder werden Kursleiter*innen für Kindermassagekurse aufgenommen, die eine anerkannte Fort-/Weiterbildung der Deutschen Gesellschaft für Babymassage und Kindermassage (DGBM ® e.V.) absolviert haben, sich im Zertifizierungsprozess befinden oder zertifiziert sind oder Kursleiter*innen ohne DGBM ®-Kurstätigkeit.
(1c) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen (§2). Sie sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, sie sind jedoch teilnahmeberechtigt.
(1d) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(2) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet und die Notwendigkeit einer Vorlage des Erweiterten/Europäischen Führungszeugnis überprüft. Das Ergebnis der Entscheidung wird der
antragstellenden Person schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe der Bewerberin oder dem Bewerber bekanntzugeben.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der jeweiligen Beschlüsse der Mitgliedsversammlung per einfacher Mehrheit.
(2) Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr. Bei vorzeitigen Ausscheiden werden anteilige Beiträge nicht erstattet.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand laufende Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
(4) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit deren Auflösung
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(1a) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Eine sechswöchige Kündigungsfrist ist einzuhalten (Datum des Poststempels). Der Austritt muss in schriftlicher Form an den Vorstand erfolgen.
(2) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, der insbesondere dann gegeben ist, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.
(3) Das Mitglied muss vor der Beschlussfassung über seinen Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die darüber entscheidet. Die Berufung ist spätestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
(4) Während des Berufungsverfahrens über den Ausschluss ruht das Stimmrecht des betreffenden Mitgliedes.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, per einfacher Mehrheit, jeweils
in separaten Wahlgängen gewählt.
Die von der Mitgliederversammlung ernannte IAIM Repräsentantin ist geborenes Mitglied im Vorstand.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Das geborene Mitglied bis zur Neuernennung bzw. Wiederernennung.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt die von Ihr gefassten Beschlüsse durch.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Beteiligung an anderen Organisationen und Vereinen. Voraussetzung ist, dass sie der aktuellen Satzung und den Zielen der DGBM ® e.V. nicht entgegenstehen.
(5) Die/Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Verhandlungen. Sie/Er muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen findet § 9 entsprechende Anwendung. Bei Eilbedürftigkeit können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(6) Erklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, müssen, soweit sie nicht lediglich den laufenden Geschäftsverkehr betreffen, schriftlich abgefasst und von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/ seiner Stellvertreter*in und einem weiteren Vorstandsmitglied vollzogen werden.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen berufen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einzuberufen. Die schriftliche Einladung dazu, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, ergeht
mindestens vier Wochen vorher per Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse. Für die ordnungsgemäße Ladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail.
(1a) Die Mitglieder können binnen 3 Wochen die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn insbesondere eine Notwendigkeit die Aufnahme des Punktes rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Drittel Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen beim Vorstand sämtlicher Vereinsmitglieder von Gründen beim Vorstand verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen und Ehrenmitglieder, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung bzw. Weitergabe des persönlichen Stimmrechts ist ausgeschlossen.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. Ernennung der IAIM Repräsentantin für 2 Jahre,
3. die Festsetzung der Beiträge,
4. Aufnahme von Darlehen,
5. Alle sonstigen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, soweit sie
sich nicht nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen,
6. Satzungsänderungen,
7. Ernennung von zwei Kassenprüfern,
8. Die Entlastung des Vorstandes aufgrund des von ihm vorgelegten
Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
9. Auflösung des Vereins.
§ 10 Beschlüsse
(1) Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches den Gang der Verhandlungen sinngemäß wiedergibt. Die in diesen Versammlungen und Sitzungen gefassten Beschlüsse sind wörtlich
in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und bis zur nächsten Versammlung bekannt zu geben.
§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen und eine Jahresabrechnung aufzustellen und um seine Entlastung nachzusuchen.
§ 12 Auslagenregelung
(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, entstandene Aufwendungen werden nach Rechnungsvorlage mit Belegen ersetzt. Dem Vorstand wird eine Ehrenamtspauschale für Tätigkeiten im ideellen Bereich
oder dem Zweckbetrieb des Vereins nach den geltenden und gesetzlichen Möglichkeiten gewährt.
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens drei viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird dieser Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Einwilligung des Finanzamtes, an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, nach der Abgabenordnung anerkannt gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Deutschen Gesellschaft für Babymassage und Kindermassage e.V. (DGBM
® e.V.) außer Kraft.